Sportküstenschifferschein
Der
Sportküstenschifferschein ist seit 1.10.1999 an die Stelle
des früheren Segelführerscheins BR getreten, der ein freiwilliger
Verbandsführerschein des DSV war, während der neue Sportküstenschifferschein ein amtlicher - aber freiwilliger!! - Küstenschifferschein
für alle Segler, aber auch Motorbootfahrer ist, die sich im
Interesse ihrer eigenen Sicherheit besser ausbilden lassen wollen,
als dies für den Erwerb des gesetzlich vorgeschriebenen Sportbootführerscheins-See
erforderlich ist. |
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Sprechfunkzeugnisse
Seit
August 2005 müssen alle Führer von Sportbooten ihre Befähigung
zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst entsprechend der funktechnischen
Ausrüstung ihres Sportfahrzeuges nachweisen.
Das heißt: Wenn die Yacht mit einem Funkgerät ausgerüstet
ist, dann muss auch der Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis besitzen.
Bisher war es ausreichend, wenn eine beliebige Person an Bord einen
derartigen Nachweis erbringen konnte. Für DSC-fähige GMDSS-UKW-Anlagen,
die den Küstenbereich abdecken, ist das Short Range Certificate
(SRC) = UKW-Funkbetriebszeugnis / UKW-Funkzeugnis ausreichend. Für
DSC-fähige GMDSS-Grenz-/Kurzwellen-Funkanlagen oder Satelliten-Kommunikationsanlagen
ist das Long Range Certificate (LRC) = Allgemeines Funkbetriebszeugnis
erforderlich. Im Binnenschifffahrtsfunk gibt es keine derartige
Regelung.
Welches Seefunkzeugnis
ist für Sie das Richtige? Wir beraten Sie gerne. |
Sportseeschifferschein
Der
Sportseeschifferschein ist ein amtlicher Befähigungsnachweis
für das Führen von Segel- oder Motoryachten in der Nordsee,
Ostsee und im Mittelmeer, sowie allgemein in Küstengewässern
bis zu 30 Seemeilen von der Küste.
Bei privat genutzten Yachten ist er freiwillig,
in der gewerblichen Sportschifffahrt, z.B. zum
Führen von Ausbildungsyachtren, ist er jedoch Pflicht. |
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Sporthochseeschifferschein
Der
Sporthochseeschifferschein ist ein amtlicher Befähigungsnachweis
für das Führen von Yachten. Bei privat
genutzten Yachten ist der Sporthochseeschifferschein freiwillig.
In der gewerblichen Sportschifffahrt, z.B. zum
Führen von Ausbildungsyachten, ist er in der Mittleren und
Großen Fahrt Pflicht. Das ergibt sich aus der Schiffsbesetzungsverordnung.
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